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Satzung GRÜNE Kreisverband Westerwald

 

§1 Name und Sitz

 Die Partei führt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kreisverband Westerwald” Der Kreisverband Westerwald ist die Organisationsstufe des Landesverbandes BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz in den Grenzen des Westerwaldkreises.

 

§ 2 Grundsätze und Ziele

 BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kreisverband verstehen sich als ökologische, soziale, basisdemokratische und gewaltfreie Partei und Bewegung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 Mitglied der Partei kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes (Orts/Kreisverband) mit einfacher Mehrheit. Gegen die Zurückweisung kann der Bewerber bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller ist anzuhören. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem Bewerber gegenüber schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung der zuständigen Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.

 

§ 5 Organe des Kreisverbandes

 Organe des Kreisverbandes sind:

 a) die Hauptversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

 

§ 6 Hauptversammlung

 1. Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung besteht aus den ordnungsgemäss geladenen und erschienen Mitgliedern. Die Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher. In ausserordentlichen Fällen genügt eine Frist von einer Woche. Ausserordentliche Hauptversammlungen müssen auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden. Für die Aufstellung der Listen für die Kreistagswahl ist schriftlich mindestens 5 Tage vorher einzuladen

 2. Aufgaben der Hauptversammlung sind:

 a) Wahl des Kreisvorstandes und der RechnungsprüferIn.

b) Entgegennahme von Rechenschaftsberichten und Entlastung des Kreisvorstandes.

c) Beschlussfassung über das Programm des Kreisverbandes und dessen Änderung

d) Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes und dessen Änderung.

e) Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingereichten Anträge.

f) Beschlussfassung über Auflösung des Kreisverbandes.

 3. Beschlussfähig wird die Hauptversammlung mit der Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Punkt d) erfordern die absolute, über Punkt f) eine 2/3 Mehrheit. Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Wahlgänge für gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 1.) Mitgliederversammlungen finden in einem vierteljährlichen Rhythmus ohne besondere Einladung statt. Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form über Orte und Termine.

 

2.) Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beratung über die laufende Arbeit des Vorstandes und der Arbeitskreise

b) Wahl der/des Delegierten zu Landes- und Bundesversammlungen

c) Aufstellung von WahlbewerbernInnen für die Kreistagswahl

d) Die/Der DirektkandidatIn für die Bundestagswahlen wird in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung mit dem Kreisverband Rhein-Lahn in geheimer Wahl gewählt.

e) Die/der Direktkandidat/In für die Landtagswahl wird nur von den Mitgliedern der entsprechenden Ortsverbände gewählt.

Die Mitgliederversammlungen beraten über die laufende Arbeit des Vorstandes und der Arbeitskreise und wählen die DelegiertenInnen zu anstehenden Landes- und Bundesversammlungen. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand wird für ein (geä. 27.2.04) zwei Jahre gewählt. Ihm gehören als geschäftsführender Vorstand an:

 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 2 SprecherInnen und 1 SchriftführerIn und SchatzmeisterIn, wobei der/die SchriftführerIn die Kreisgeschäftsführung übernehmen sollte. Die Funktion von SchriftführerIn und SchatzmeisterIn kann von einer Person wahrgenommen werden. Je nach Bedarf kann der Vorstand um voll stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden.

Der Vorstand soll paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein. Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder grundsätzlich öffentlich.

Grundsätzlich gilt Trennung von Amt und Mandat. (Gestrichen am 28.3.2003)

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und aussen.

 Dem Gesamtvorstand obliegen:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung

b) die Förderung der Ortsverbände

c) die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag

d) die Berichterstattung gegenüber den Mitgliederversammlungen und der Hauptversammlung, sowie der Landespartei über die Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes

e) die Bildung von Fachausschüssen

f) die Überwachung des Beitragseinzuges

g) die Abgabe öffentlicher Erklärungen zu aktuellen Ereignissen

 § 10 Finanzen

 Der/die SchatzmeisterIn ist verantwortlich für den Einzug und die Verrechnung der Mitgliederbeiträge. Einmalige Ausgaben des Vorstandes über (400 DM) 200 EUR (geä.28.3.003), die nicht die Geschäftsführung betreffen, bedürfen der Rücksprache in einer Mitgliederversammlung. Zugang zu den Konten des Kreisverbandes haben der Schatzmeister/die SchatzmeisterIn und ein anderes Vorstandsmitglied. Jeweils zum Jahresende ist ein Kassenabschluss vorzulegen.

 

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied hat das Recht:

 a) an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise (Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Wahlen u.a.) mitzuwirken

b) innerhalb des Kreisverbandes das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich als Kandidat für parlamentarische Vertretungen aufstellen zu lassen

c) an allen Sitzungen des Kreis- bzw. Ortsverbandes teilzunehmen

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten

b) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

 Ist das Mitglied länger als 1 Jahr seinen Beitrag schuldig geblieben, verliert es sein Stimmrecht.

 

§ 12 Arbeitskreise

 In den Arbeitskreisen treffen sich interessierte Mitglieder und Nichtmitglieder, um zu einzelnen Themen gezielt zu arbeiten. Themen und Kontaktpersonen der Arbeitskreise werden auf der Kreis-Mitglieder-Versammlung bekannt gemacht. Die Arbeitskreise informieren die Mitgliederversammlungen über ihre Arbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit wird in Mitgliederversammlungen oder mit dem Kreisvorstand abgesprochen.

 § 13 Geschäftsstelle

 Der Kreisverband kann sich eine Geschäftsstelle geben.

 § 14 Protokolle

 Protokolle der Haupt- und Mitgliederversammlung, sowie der Vorstandssitzungen werden allen Ortsverbänden zugeschickt.

 § 15 Sonstige Bestimmungen

 Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften der Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz bzw. des Parteiengesetzes in seiner gültigen Fassung.

 

Geändert und beschlossen am 26.April 1996

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