Satzung GRÜNE
Kreisverband Westerwald §1 Name und
Sitz Die Partei führt
den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kreisverband
Westerwald Der Kreisverband Westerwald ist die
Organisationsstufe des Landesverbandes BÜNDNIS 90/ DIE
GRÜNEN Rheinland-Pfalz in den Grenzen des
Westerwaldkreises. § 2 Grundsätze
und Ziele BÜNDNIS 90/ DIE
GRÜNEN Kreisverband verstehen sich als
ökologische, soziale, basisdemokratische und
gewaltfreie Partei und Bewegung. § 3
Mitgliedschaft Mitglied der Partei
kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen der
Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei
angehört. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand des zuständigen
Gebietsverbandes (Orts/Kreisverband) mit einfacher Mehrheit.
Gegen die Zurückweisung kann der Bewerber bei der
zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Der Antragsteller ist anzuhören. Die
Zurückweisung durch den Vorstand ist dem Bewerber
gegenüber schriftlich zu begründen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung der zuständigen
Mitgliederversammlung. § 4 Beendigung der
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft
endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist
gegenüber dem zuständigen Gebietsverband
schriftlich zu erklären. § 5 Organe des
Kreisverbandes Organe des
Kreisverbandes sind: a) die
Hauptversammlung b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand § 6
Hauptversammlung 1. Oberstes Organ des
Kreisverbandes ist die Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung besteht aus den ordnungsgemäss
geladenen und erschienen Mitgliedern. Die Hauptversammlung
muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die
schriftliche Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen
vorher. In ausserordentlichen Fällen genügt eine
Frist von einer Woche. Ausserordentliche Hauptversammlungen
müssen auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder des
Kreisverbandes einberufen werden. Für die Aufstellung
der Listen für die Kreistagswahl ist schriftlich
mindestens 5 Tage vorher einzuladen 2. Aufgaben der
Hauptversammlung sind: a) Wahl des
Kreisvorstandes und der RechnungsprüferIn. b) Entgegennahme von
Rechenschaftsberichten und Entlastung des Kreisvorstandes.
c) Beschlussfassung
über das Programm des Kreisverbandes und dessen
Änderung d) Beschlussfassung
über die Satzung des Kreisverbandes und dessen
Änderung. e) Beschlussfassung
über die von Mitgliedern eingereichten Anträge.
f) Beschlussfassung
über Auflösung des Kreisverbandes. 3. Beschlussfähig
wird die Hauptversammlung mit der Anwesenheit von mindestens
1/10 der Mitglieder. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Punkt
d) erfordern die absolute, über Punkt f) eine 2/3
Mehrheit. Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in
getrennten Wahlgängen. Wahlgänge für
gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist ein
zweiter Wahlgang erforderlich, so ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält. § 7
Mitgliederversammlung 1.)
Mitgliederversammlungen finden in einem
vierteljährlichen Rhythmus ohne besondere Einladung
statt. Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter
Form über Orte und Termine. 2.) Aufgaben der
Mitgliederversammlung a) Beratung über die
laufende Arbeit des Vorstandes und der
Arbeitskreise b) Wahl der/des Delegierten
zu Landes- und Bundesversammlungen c) Aufstellung von
WahlbewerbernInnen für die Kreistagswahl d) Die/Der DirektkandidatIn
für die Bundestagswahlen wird in einer gemeinsamen
Mitgliederversammlung mit dem Kreisverband Rhein-Lahn in
geheimer Wahl gewählt. e) Die/der Direktkandidat/In
für die Landtagswahl wird nur von den Mitgliedern der
entsprechenden Ortsverbände gewählt. Die Mitgliederversammlungen
beraten über die laufende Arbeit des Vorstandes und der
Arbeitskreise und wählen die DelegiertenInnen zu
anstehenden Landes- und Bundesversammlungen.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich
öffentlich. § 8 Der
Vorstand Der Vorstand wird für
ein (geä. 27.2.04) zwei Jahre gewählt. Ihm
gehören als geschäftsführender Vorstand
an: Der
Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens
2 SprecherInnen und 1 SchriftführerIn und
SchatzmeisterIn, wobei der/die SchriftführerIn die
Kreisgeschäftsführung übernehmen sollte. Die
Funktion von SchriftführerIn und SchatzmeisterIn kann
von einer Person wahrgenommen werden. Je nach Bedarf kann
der Vorstand um voll stimmberechtigte Mitglieder erweitert
werden. Der Vorstand soll
paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.
Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder
grundsätzlich öffentlich. § 9 Aufgaben des
Vorstandes Der
geschäftsführende Vorstand vertritt den
Kreisverband nach innen und aussen. Dem Gesamtvorstand
obliegen: a) Die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
Hauptversammlung b) die Förderung der
Ortsverbände c) die Beschlussfassung
über den Haushaltsvorschlag d) die Berichterstattung
gegenüber den Mitgliederversammlungen und der
Hauptversammlung, sowie der Landespartei über die
Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes e) die Bildung von
Fachausschüssen f) die Überwachung des
Beitragseinzuges g) die Abgabe
öffentlicher Erklärungen zu aktuellen
Ereignissen § 10
Finanzen Der/die
SchatzmeisterIn ist verantwortlich für den Einzug und
die Verrechnung der Mitgliederbeiträge. Einmalige
Ausgaben des Vorstandes über (400 DM) 200 EUR
(geä.28.3.003), die nicht die
Geschäftsführung betreffen, bedürfen der
Rücksprache in einer Mitgliederversammlung. Zugang zu
den Konten des Kreisverbandes haben der Schatzmeister/die
SchatzmeisterIn und ein anderes Vorstandsmitglied. Jeweils
zum Jahresende ist ein Kassenabschluss
vorzulegen. §11 Rechte und
Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das
Recht: a) an der politischen
Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise
(Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Wahlen u.a.)
mitzuwirken b) innerhalb des
Kreisverbandes das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben und sich als Kandidat für
parlamentarische Vertretungen aufstellen zu lassen
c) an allen Sitzungen des
Kreis- bzw. Ortsverbandes teilzunehmen Jedes Mitglied hat die
Pflicht: a) die Grundsätze der
Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu
vertreten b) seinen Beitrag
pünktlich zu entrichten. Ist das Mitglied
länger als 1 Jahr seinen Beitrag schuldig geblieben,
verliert es sein Stimmrecht. § 12
Arbeitskreise In den Arbeitskreisen
treffen sich interessierte Mitglieder und Nichtmitglieder,
um zu einzelnen Themen gezielt zu arbeiten. Themen und
Kontaktpersonen der Arbeitskreise werden auf der
Kreis-Mitglieder-Versammlung bekannt gemacht. Die
Arbeitskreise informieren die Mitgliederversammlungen
über ihre Arbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit wird
in Mitgliederversammlungen oder mit dem Kreisvorstand
abgesprochen. § 13
Geschäftsstelle Der Kreisverband kann
sich eine Geschäftsstelle geben. § 14
Protokolle Protokolle der Haupt-
und Mitgliederversammlung, sowie der Vorstandssitzungen
werden allen Ortsverbänden zugeschickt. § 15
Sonstige Bestimmungen Soweit diese Satzung
keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften der Satzung
des Landesverbandes BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Rheinland-Pfalz bzw. des Parteiengesetzes in seiner
gültigen Fassung. Geändert und
beschlossen am 26.April 1996
Grundsätzlich
gilt Trennung von Amt und Mandat. (Gestrichen am
28.3.2003)